ZENTRALE RADONSTELLE
DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Symbolbild: Paragraphen Icons

Welche gesetzlichen Regelungen gibt es?

Das neue Strahlenschutzgesetz legt für Radon einen Referenzwert fest. Dieser Wert gilt für Aufenthaltsräume am Arbeitsplatz wie im Privatbereich (z. B. Wohn- und Schlafräume) und für Arbeitsplätze. Wird er überschritten, sollten Maßnahmen zum Schutz vor Radon ergriffen werden. Dabei gelten bestimmte Vorschriften und Pflichten.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer gesucht
Radon@work – Studie zu Radon am Arbeitsplatz

Ein Ausrufezeichen in einem Kreis

Für eine aktuelle Studie zur Radonkonzentration an Arbeitsplätzen sucht das Bundesamt für Strahlenschutz noch Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Radonkonzentration soll an insgesamt etwa 2.000 Arbeitsplätzen über die Dauer von einem Jahr gemessen werden. Ziel der Studie ist eine Übersicht über die durchschnittliche Konzentration von Radon an Arbeitsplätzen in Deutschland.

Teilnehmen können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, für die keine gesetzliche Radon-Messpflicht besteht und die Arbeitsplätze in Keller- oder Erdgeschossen haben. Die Teilnahme an der Studie ist kostenlos. Die Anmeldung erfolgt beim Bundesamt für Strahlenschutz. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Ablauf.

Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden

Das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) enthalten Regelungen zum Schutz vor Radon in Gebäuden.

Der Referenzwert für die Radonkonzentration in den Räumen liegt bei 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft. Er bezieht sich auf den durchschnittlichen Wert über einen Zeitraum von zwölf Monaten (§§ 124 und 126 StrlSchG). Im Gegensatz zu einem Grenzwert, der nicht überschritten werden darf, dient der Referenzwert als Maßstab dafür, ob angemessene Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten (§ 5 Abs. 29 StrlSchG).

Wenn es mit einfachen Mitteln möglich ist, die Konzentration an Radon in der Innenraumluft noch weiter abzusenken, sollten diese Maßnahmen ebenfalls umgesetzt werden.

Ist zu erwarten, dass auf mindestens 75 % der Fläche einer Verwaltungseinheit (z. B. Kreis, Gemeinde) der Referenzwert von 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft in mindestens 10 % der Anzahl der Gebäude überschritten wird, so müssen diese Gebiete als Radonvorsorgegebiete ausgewiesen werden. In diesen Gebieten gelten dann besondere Regeln für den Schutz vor Radon, insbesondere bei Neubauten und bei Arbeitsplätzen, die im Erd- oder Kellergeschoss liegen.

In Radonvorsorgegebieten ist die Wahrscheinlichkeit für erhöhte Radonkonzentrationen in Gebäuden höher. Dennoch gilt:

  • In Radonvorsorgegebieten wird der Referenzwert nicht in jedem Gebäude überschritten.
  • Auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten sind erhöhte Radonkonzentrationen möglich. Der Schutz vor Radon ist daher auch in Regionen wichtig, die nicht Radonvorsorgegebiet sind.

Welche Regeln gelten für …

Für bestehende Gebäude, in denen es ausschließlich Aufenthaltsräume gibt (keine Arbeitsplätze), gibt es nach dem Strahlenschutzrecht keine Pflicht, Radon zu messen oder Maßnahmen zum Schutz vor Radon zu ergreifen. Zu diesen Gebäuden gehören zum Beispiel private Wohnungen oder Häuser.

Für einen langfristigen Gesundheitsschutz ist es aber auch in diesen Gebäuden zu empfehlen, Radon zu messen und gegebenenfalls Schutzmaßnahmen umzusetzen.

Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung stärken den Schutz der Beschäftigten vor Radon an Arbeitsplätzen. Sie verpflichten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, an bestimmten Arbeitsplätzen die Radonkonzentration in der Luft zu messen (§127 StrlSchG).

Dazu gehören:

  • Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken.
  • Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen.
  • Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung.
  • Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss von Gebäuden, die sich in sogenannten Radonvorsorgegebieten befinden.

An allen anderen Arbeitsplätzen ist die Messung der Radonkonzentration freiwillig. Auch außerhalb von Radonvorsorgegebieten können Messungen sinnvoll sein. Sollten Messergebnisse an Arbeitsplätzen den Referenzwert überschreiten, sind Radonschutzmaßnahmen verpflichtend.

Das folgende Vorgehen muss auf jeden Fall eingehalten werden

Grafik zum Ablauf einer Messung am Arbeitsplatz, wie sie im Fliesstext beschrieben wird.
© Heimrich & Hannot GmbH

Radonmessung

Die Messungen an den o.g. Arbeitsplätzen müssen innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen sein, nachdem

  • bekannt gegeben wurde, dass der Arbeitsplatz in einem Radonvorsorgegebiet liegt bzw.
  • der Arbeitnehmer die Tätigkeit am betroffenen Arbeitsplatz aufgenommen hat bzw.
  • Änderungen am Arbeitsplatz vorgenommen wurden, durch die die Radonkonzentration über dem Referenzwert liegen kann.
    In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung dieser Frist um maximal 6 Monate bei der zuständigen Bezirksregierung beantragt werden.

Dabei ist zu beachten, dass für die Messung eine Dauer von zwölf Monaten vorgeschrieben ist (§ 155 StrlSchV). Eine kürzere Messdauer ist nur dann zulässig, wenn abzuschätzen ist, dass der gesetzliche Referenzwert auf jeden Fall überschritten wird.

Die Messungen müssen mit Geräten einer Messstelle erfolgen, die vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) offiziell anerkannt ist (§ 155 StrlSchV). Eine Liste der anerkannten Anbieter stellt das Bundesamt für Strahlenschutz zur Verfügung.

Maßnahmen zum Schutz vor Radon

Wird der Referenzwert von 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft an einem Arbeitsplatz überschritten, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um die Radonkonzentration in der Luft an diesem Arbeitsplatz nachhaltig zu senken  (§ 128 StrlSchG). Diese Maßnahmen sollen sicherstellen, dass Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz keinen erhöhten Radonkonzentrationen mehr ausgesetzt sind.

Überprüfungsmessung

Nachdem die Maßnahmen zum Schutz vor Radon fertig ausgeführt sind, muss die Radonkonzentration am betroffenen Arbeitsplatz erneut gemessen werden, um den Erfolg der ergriffenen Maßnahmen zu überprüfen und zu dokumentieren (§ 128 StrlSchG). Für die Durchführung der Maßnahmen und die anschließende Überprüfungsmessung ist ein Zeitrahmen von insgesamt maximal 30 Monaten festgelegt, sobald die Überschreitung des Referenzwertes festgestellt wurde (§ 128 StrlSchG). Die zuständige Bezirksregierung kann diese Frist im Einzelfall verlängern.

Anmeldung von Arbeitsplätzen

Ergibt die Überprüfungsmessung, dass die durchschnittliche Radonkonzentration am Arbeitsplatz weiterhin den Referenzwert von 300 Becquerel Radon pro Kubikmeter Luft überschreitet, muss der Arbeitsplatz bei der zuständigen Behörde unverzüglich angemeldet werden (§ 129 StrlSchG). Die zuständigen Behörden sind in Nordrhein-Westfalen die jeweiligen Bezirksregierungen.

Mit der Anmeldung müssen bei der zuständigen Bezirksregierung folgende Daten angegeben werden (§ 129 StrlSchG):

  1. Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitskräfte,
  2. Die Ergebnisse der ersten Radonmessung sowie der Überprüfungsmessung,
  3. Informationen über die bislang ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung der Radonkonzentration sowie über weitere vorgesehene Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskräfte vor Radon.

Nach der Anmeldung bei der zuständigen Bezirksregierung unterliegt der Arbeitsplatz der strahlenschutzrechtlichen Aufsicht (§ 178 StrlSchG). Änderungen (z. B. nachweisliche Reduzierung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz unter den Referenzwert, Aufgabe des Arbeitsplatzes etc.) sind der zuständige Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen (§ 131a StrlSchG).

Dosisabschätzung

Innerhalb von 6 Monaten nach Anmeldung des Arbeitsplatzes bei der Bezirksregierung muss für alle betroffenen Arbeitskräfte individuell abgeschätzt werden, welche effektive Strahlungsdosis sie pro Jahr durch Radon erhalten. Das Ergebnis muss der zuständigen Bezirksregierung mitgeteilt werden (§ 130 StrlSchG).

Ergibt die Dosisabschätzung, dass eine beschäftigte Person am betreffenden Arbeitsplatz durch Radon eine effektive Dosis von weniger als 6 Millisievert pro Jahr erhält, so muss die Exposition durch Radon regelmäßig überprüft und durch geeignete Maßnahmen so gering wie möglich gehalten werden (§ 130 StrlSchG).

Beruflicher Strahlenschutz

Ergibt die Abschätzung, dass eine beschäftigte Person am betreffenden Arbeitsplatz durch Radon eine effektive Dosis von mehr als 6 Millisievert pro Jahr erhalten kann, müssen Anforderungen aus dem beruflichen Strahlenschutz erfüllt werden (§§ 130 und 131 StrlSchG, §§ 157 und 158 StrlSchV). Zu den Anforderungen gehören beispielsweise eine permanente Dosisüberwachung sowie regelmäßige ärztliche Untersuchungen.

Wer ein Gebäude errichtet, ist gesetzlich verpflichtet, Vorkehrungen zum Schutz vor Radon zu treffen. Neubauten müssen so geplant sein, dass ein Eindringen von Radon aus dem Baugrund in das Gebäude von vornherein verhindert oder zumindest erheblich erschwert wird.

Wird ein Gebäude in einem ausgewiesenen Radonvorsorgegebiet gebaut, muss in der Regel zusätzlich zum Feuchteschutz mindestens eine weitere bauliche Maßnahme zum Schutz vor Radon umgesetzt werden.

Die Strahlenschutzverordnung (§ 154 StrlSchV) nennt hierzu Maßnahmen wie:

  • die Verwendung diffusionshemmender Betonsorten und anderer geeigneter Dämmmaterialien,
  • die Begrenzung der Rissbildung in Wänden und Böden mit Kontakt zum Erdboden,
  • das Absaugen von Radon an Randfugen oder unter Abdichtungen oder
  • die gezielte Beeinflussung des Luftdruckunterschieds zwischen dem Gebäudeinneren und der Bodenluft.

Die unterschiedlichen Maßnahmen können auch kombiniert werden. Wichtig ist, dass der Einbau aller Schutzvorrichtungen qualitätsgesichert ist. Denn als Edelgas ist Radon sehr beweglich und kann selbst durch kleinste undichte Stellen in ein Gebäude eindringen. Der Erfolg der Maßnahmen sollte durch Messungen überprüft werden.

Planungshilfen hierzu bieten zum Beispiel das „Radon-Handbuch Deutschland“ des Bundesamts für Strahlenschutz und die Broschüre „Radonschutzmaßnahmen – Planungshilfe für Neu- und Bestandsbauten“ des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft.